Bei uns in Berlin dienen sie dem Schutz des Grundwassers, in anderen Regionen dem Schutz des Oberflächenwassers
(Bodensee, Rhein). Die Schutzgebiete sind eingeführt, um eine ungestörte Selbstreinigung des Grundwassers zur
Trinkwasserproduktion sicherzustellen, d.h. die Selbstreinigung darf keine nachteiligen Einwirkungen durch
zusätzliche Eintragung von Schadstoffen erleiden. Die Schutzgebiete sind für das Einzugsgebiet der jeweiligen
Wasserwerke eingerichtet und von der zuständigen Behörde in einer Verordnung (Wasserschutzgebietsverordnung)
festgelegt worden. Das Wasserschutzgebiet ist in verschiedene Schutzzonen mit unteschiedlicher Ausdehnung um den
Fassungsbereich (Brunnen) für das Trinkwasser eingeteilt worden:
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Fassungsbereich: Schutzzone I
Erfaßt in der Regel die Kreisfläche mit einem Radius von 10 Metern um
die vertikale Brunnenachse
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Engere Schutzzone: Schutzzone II
Ein Streifen von im Mittel 250 Meter Breite um den Fassungsbereich
- Weitere Schutzzone: Schutzzone III
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Schutzzone III A (*)
Ein Streifen von im Mittel 500 Meter Breite um die
Schutzzone II
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Schutzzone III B (*)
Ein Streifen von im Mittel 1500 Meter Breite um die
Schutzzone III A
(*) Diese Einteilung gilt für neu erlassene Verordnungen, z.B. für Wasserwerke Jungfernheide, Tegel u.
Friedrichshagen (in Vorbereitung). Bei den älteren Verordnungen , wie in unserer Region, ist die Schutzzone III noch
nicht in die Gebiete A und B unterteilt und erweitert worden. Hier hat die erweiterte Schutzzone III nur eine
Ausdehnung von ca. 500 Metern um die Schutzzone II herum. Der wesentliche Inhalt der Wasserschutzgebietsverordnungen
befaßt sich mit der Beschreibung von Schutzbestimmungen für die einzelnen Schutzzonen. Inhaltlich sind die
Schutzbestimmungen den Gegebenheiten der einzelnen Wasserwerke und ihren Fassungsgebieten angepaßt. Einzelheiten
sind dort zu entnehmen.
Der einzuhaltende Grundsatz ist:
Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen
der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß
hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung
seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern.
Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die ... als schädlich einzustufen sind.
(§ 4 Abs. 1 Verordnung für WW Tegel v. 31.8.1995)
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