Wasserschutzgebiete

Bei uns in Berlin dienen sie dem Schutz des Grundwassers, in anderen Regionen dem Schutz des Oberflächenwassers (Bodensee, Rhein). Die Schutzgebiete sind eingeführt, um eine ungestörte Selbstreinigung des Grundwassers zur Trinkwasserproduktion sicherzustellen, d.h. die Selbstreinigung darf keine nachteiligen Einwirkungen durch zusätzliche Eintragung von Schadstoffen erleiden. Die Schutzgebiete sind für das Einzugsgebiet der jeweiligen Wasserwerke eingerichtet und von der zuständigen Behörde in einer Verordnung (Wasserschutzgebietsverordnung) festgelegt worden. Das Wasserschutzgebiet ist in verschiedene Schutzzonen mit unteschiedlicher Ausdehnung um den Fassungsbereich (Brunnen) für das Trinkwasser eingeteilt worden:

(*) Diese Einteilung gilt für neu erlassene Verordnungen, z.B. für Wasserwerke Jungfernheide, Tegel u. Friedrichshagen (in Vorbereitung). Bei den älteren Verordnungen , wie in unserer Region, ist die Schutzzone III noch nicht in die Gebiete A und B unterteilt und erweitert worden. Hier hat die erweiterte Schutzzone III nur eine Ausdehnung von ca. 500 Metern um die Schutzzone II herum. Der wesentliche Inhalt der Wasserschutzgebietsverordnungen befaßt sich mit der Beschreibung von Schutzbestimmungen für die einzelnen Schutzzonen. Inhaltlich sind die Schutzbestimmungen den Gegebenheiten der einzelnen Wasserwerke und ihren Fassungsgebieten angepaßt. Einzelheiten sind dort zu entnehmen.

Der einzuhaltende Grundsatz ist:

Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern.

Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die ... als schädlich einzustufen sind.

(§ 4 Abs. 1 Verordnung für WW Tegel v. 31.8.1995)

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