Die Wichtigkeit des Wassers für Leben und Natur sind seit altersher bekannt und beschrieben. Schon um 600 v. Chr.
(China, Griechenland) bis ins Mittelalter unserer Zeitrechnung wurde Wasser als ein "Element" betrachtet.
In welchem Maße natürlich sauberes Wasser , in all seinen Erscheinungsformen, ein unentbehrlicher Teil des gesamten
Ökosystems ist, wurde jedoch erst in neuerer Zeit prägnant erarbeitet. Empfindliche Zusammenhänge wurden erkannt, und
somit die Möglichkeit geschaffen einerseits vorhandene Störgrößen zu eliminieren, andererseits haben die Anwender des
"Elementes" Wasser dadurch die erhöhte Verantwortung erhalten gezielt nutzvoll mit diesem Medium umzugehen, d.h.
Wasserschutz zu betreiben.
Die oberste Priorität dient der Sicherung der Überlebens- und Lebensbedingungen für Pflanzen Tiere und Menschen
innerhalb und außerhalb der Gewässer. Daher muß jedem Nutzer von Wasser immer bewußt sein in welchem Maße er selbst
eine Verschmutzung (Veränderung) durch Schadstoffeintragung verursacht, wie er diese im Vorfeld verhindern oder mit
welchen Mitteln er diese schadlos beseitigen kann. Neben den Haushalten und gewerblichen Nutzern (Industrie,
Landwirtschaft, Fischerei, Schiffahrt) gilt dies auch für alle Wassersportler und andere Freizeit-Nutzer der Gewässer.
Die hierbei zu beachtenden Grundsätze sind in entspr. Wasserwirtschafts-Rahmengesetzen der Bundesregierung enthalten
(Wasserhaushaltsgesetz [ WHG ], Abwasserabgabengesetz [ AbwAG ] und haben für alle Bundesländer Gültigkeit:
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Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit
und - im Einklang mit ihm - auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.
(vgl. § 1a Abs. 1 WHG)
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Jede Einleitung von Stoffen in ein Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (vgl. § 2 WHG)
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Abwässer dürfen nur in Gewässer eingeleitet werden, wenn ihre Schadstofffracht möglichst gering gehalten wird
(vgl. § 7a WHG). Bei gefährlichen Stoffen muß dies nach dem neuesten Stand der Technik geschehen.
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Anlagen zum Lagern, Abfüllen , Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen
sein, daß praktisch keine Verunreinigung der Gewässer entstehen können. (vgl. § 19g WHG)
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Für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer muß eine Abgabe bezahlt werden, die sich nach der Schädlichkeit
des Abwassers richtet.(vgl. § 1 u. 3 AbwAG)
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Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, daß nach ihrem Gebrauch jede
vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer unterbleibt (vgl. § 1 Abs. 1 WMRG).
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