§ 324 Verunreinigung eines Gewässers
( 1 ) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaft nachteilig verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
( 2 ) Der Versuch ist strafbar.
( 3 ) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 326 Umweltgefährdende Abfallbeseitigung
( 1 ) Wer unbefugt Abfälle, die ...
3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachteilig ein Gewässer, die Luft oder den boden zu
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher
Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst
beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
( 4 ) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
( 2 ) Wer innerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes entgegen einer zu deren Schutz erlassenen
Rechtsvorschrift
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betriebliche Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe betreibt,
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Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder
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im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Entnommen aus der Informationsschrift "Der Schutz unserer Gewässer" des Bundesumweltministeriums, Stand März 1995
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