Umweltrichtlinien des Wander-Segler-Verein 1922 e.V.

Das Gelände des WSV 22 befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet, Schutzzone III, des Wasserwerks Tiefwerder. Auf die strikte Beachtung aller Umweltschutzgesetze in ihrer gültigen Fassung und der besonderen Anforderungen in der Schutzzone III für das Wasserwerk Tiefwerder wird mit dieser Richtlinie ausdrücklich hingewiesen.

Zusätzlich werden für den WSV 22 folgende Regelungen erlassen, denen unbedingt nachzukommen ist. Hierbei haften Mitglieder für ihre Gäste und beauftragten Personen.

1. Überholungs- und Reparaturarbeiten sind so vorzunehmen, daß Umwelt und Personen nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar belästigt werden.
1.1 Staub- und Lärmentwicklung bei Schneid- und Schleifarbeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Beim Auftreten von Stäuben ist eine gekoppelte Absaugung (Staubsauger) einzusetzen; es sind ggf. entsprechende Schutzmittel wie Staubmaske, Schutzbrille und Schutzhandschuhe zu benutzen.
1.2 Zum Schutz gegen Boden- und Wasserverschmutzung bei Arbeiten an Booten an Land ist unter dem entsprechenden Arbeitsbereich eine ausreichend große, reißfeste Plane auszulegen. Bei Booten im Wasser sind ebenfalls Vorkehrungen zu treffen, daß weder Material noch Arbeitsgerät in das Wasser gelangen können.
2. Das Waschen von Booten darf nur mit Wasser ohne Benutzung von Waschmitteln oder Waschhilfsmitteln durchgeführt werden.
2.1 Reinigungsarbeiten an aufgeslipten Booten dürfen nur auf der Bootswaschanlage vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, daß das anfallende Abwasser in die Kanalisation geleitet wird. Waschmittel in angemessener Menge dürfen hier verwendet werden.
2.2 Bei der Benutzung von Hochdruckreinigern ist die Verwendung von Waschmitteln und Waschhilfsmitteln nicht erlaubt.
3. Für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlicher Abfälle stehen den Mitgliedern und der Ökonomie Mülltonnen zur Verfügung. Der Standort der Abfalltonnen ist am oberen Teil des Hangweges neben der Stößenseebrücke
3.1 Verpackungen wie Flaschen, Papier und Pappe sind nach Möglichkeit in den nächsten erreichbaren öffentlich aufgestellten Sortiercontainern zu entsorgen
4. Sonderabfälle wie Altöl, Farbreste, Bilgenwasser usw. gefährden Gesundheit, Boden, Wasser und Luft. Der Verein unterhält für solche Abfälle keine Sammelstelle. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die bei ihm anfallenden Sonderabfälle selbst fach- und sachgerecht zu entsorgen.
4.1 Die Lagerung von Sonderabfällen ist auf dem Vereinsgelände nicht erlaubt. Gestattet ist die Bereitstellung zur Entsorgung für eine Zeit von 24 Stunden unter Beachtung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften. Ein Bereitstellungsplatz ist im Motoren- und Treibstoffbunker eingerichtet.
5. Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gibt es einen entsprechend eingerichteten Raum (Motoren- und Treibstoffbunker), in dem die Mitglieder zugelassene Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten lagern können. Die Behälter sind mit dem Namen des Eigentümers, der Art des Inhalts und der Menge aktuell zu kennzeichnen. Die eingelagerten Mengen sind so gering wie möglich zu halten; sie können ggf. vom Hafenmeister begrenzt werden.
6. Das Um- und Abfüllen brennbarer und wassergefährdender Flüssigkeiten darf nur unter Benutzung einer auslaufsicheren Auffangwanne erfolgen. Entsprechende Wannen sind im Treibstoffbunker vorhanden. Beim Betanken von im Wasser liegenden Booten ist sicherzustellen, daß kein Treibstoff in das Wasser gelangen kann.
7. Der Inhalt von Chemietoiletten mit handelsüblichen geruchsbindenden Chemiezusätzen ist in den Toiletten zu entsorgen.
8. Bei Fragen zu Umweltproblemen ist der Vorstand oder der Umweltobmann anzusprechen.
9. Die vorliegenden Umweltrichtlinien sind Bestandteil der Haus-, Grundstücks- und Hafenordnung.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 8. März 1998

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